Gemeinschaftskonto für Eheleute - was ist zu beachten?

Dass Eheleute mit der Zeit auf die Idee kommen, nicht nur gemeinsam ein Leben zu führen, sondern sich dieses auch finanziell zu teilen, ist bekannt und verständlich. Gemeinschaftskonten für Eheleute haben ihren Reiz und etliche Vorteile. Allerdings gibt es nicht nur ein einziges Modell und bei jedem gemeinsamen Konto lauern Tücken. Dieser Artikel befasst sich genauer mit dem Gemeinschaftskonto für Ehegatten und erklärt, worauf zu achten ist.

 

Ein Gemeinschaftskonto weist viele Vorteile auf, jedoch müssen Ehepaare auch einiges beachten.

Allgemeine Infos rund ums Gemeinschaftskonto

Üblicherweise besitzt nur eine Person Zugriff zu einem Girokonto. Sie hat die EC-Karte, kennt das Kennwort und ist bevollmächtigt, Überweisungen und Bankgeschäfte über das Konto zu erledigen. Soll doch eine weitere Person zugreifen können, ist zumindest in Verbindung mit Überweisungen und Geldabholungen eine Bevollmächtigung notwendig. Beim Gemeinschaftskonto sieht dies aber anders aus. Die Eheleute eröffnen das Konto auf beide Personen, der Vertrag wird ebenfalls von beiden unterschrieben. Zusätzlich ist das Konto mit mehreren EC-Karten verbunden, sodass die Ehegatten unabhängig voneinander darauf zugreifen können.

Es gibt zwar Arten von Gemeinschaftskonten:

  • Und-Konto
  • Oder-Konto

Handelt es sich bei dem gemeinsamen Konto um ein Und-Konto, müssen beide Inhaber Geldgeschäften und Vorgängen zustimmen. Das heißt, dass bei einer Überweisung auf Papier beide Ehepartner das Formular unterschreiben müssen.

  • Vorteil: Kein Ehepartner kann allein über das Geld bestimmen und voranpreschen, ohne Zustimmung einzuholen.
  • Nachteile: Die Geldabholung per EC-Karte oder die Nutzung einer Kreditkarte sind durch die beidseitige Zustimmung ausgeschlossen.

Anders verhält es sich bei dem Oder-Konto. Zwar haben die Ehepartner gemeinsam das Konto eröffnet, können aber unabhängig voneinander über das Konto bestimmen. Beide können auf den Dispo zurückgreifen, Geld abholen, Überweisungen tätigen oder Lastschriften beauftragen. Eine Einschränkung gibt es dennoch: Möchte ein Ehegatte einen Kredit aufnehmen und die Raten von dem Oder-Konto abbuchen lassen, bedarf es einer beidseitigen Zustimmung. Hier muss auch der Ehepartner mit ins Boot geholt werden.

  • Vorteile: Das Oder-Konto ist für den Alltag tauglicher, da nicht jeder Vorgang mit dem Partner abgestimmt werden muss.
  • Nachteil: Dieses Konto setzt Vertrauen voraus. Größere Ausgaben sollten miteinander besprochen werden.

Übrigens kann die Verfügungsgewalt eines Ehepartners im Nachhinein eingeschränkt werden. Diese Umwandlung in ein klassisches Und-Konto muss nicht von beiden Inhabern getroffen werden, sondern kann im Alleingang geschehen. Beide Typen werden als gemeinsames Konto eröffnet. Die Unterschriften beider Ehepartner sind bei der Bank zu hinterlegen.

Leistungen beim Gemeinschaftskonto

Wer ein Gemeinschaftskonto anlegt, muss nicht unbedingt verheiratet sein. Letztendlich kann jeder ein Konto zusammen mit einer anderen Person anlegen und sich entscheiden, ob beide gleichermaßen alleinigen Zugriff darauf haben oder nicht.

Die Art des Kontos entscheidet natürlich über die Leistungen. Wer ein Und-Konto abschließt, kann zwar mehrere EC-Karten oder eine Kreditkarte erhalten, sie ermöglicht jedoch nur Zugriff auf die Geldeinlagen, wenn beide Kontoinhaber der Geldabholung zustimmen. Beim Oder-Konto hingegen stehen den Kontoinhabern EC- und Kreditkarten in mehrfacher Ausfertigung zur Verfügung, sodass beide unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen können.

Interessant wird das Gemeinschaftskonto bei der Einrichtung eines Überziehungskredits. Dieser berechnet sich in der Regel nach den monatlichen Geldeingängen. Da beim Gemeinschaftskonto nicht selten zwei Gehälter eingehen, kann ein größerer Dispo vereinbart werden.

Problematiken beim Gemeinschaftskonto

Was sich sehr positiv anhört, muss nicht immer positiv sein. Problematisch ist beispielsweise ein Oder-Konto durch die einseitige Umwandelbarkeit in ein Und-Konto. Trennen sich Ehepaare und möchte ein Partner Druck ausüben, kann er dem Partner innerhalb eines Tages den Zugriff auf das Konto verweigern und alleinig über das Geld verfügen. Zudem setzt das Konto ein großes Vertrauen voraus.

Problematisch ist bei Gemeinschaftskonten aller Art, dass beide Kontoinhaber gemeinsam haften. Überzieht ein Partner das Konto maßlos und wird es von der Bank gekündigt, stehen beide Kontoinhaber in der Schuld. Im Außenverhältnis mit der Bank spielt es keine Rolle, wer für die Schulden verantwortlich ist, beide Ehepartner haften. Kann der eine nicht zahlen, muss der andere einspringen. Dies kann durchaus problematisch werden, wenn ein Ehegatte verunfallt oder stirbt. Zu diesem Zeitpunkt brechen die Finanzen von Eheleuten ohnehin oft ein, kommen nun noch gemeinsame Verbindlichkeiten aus dem Kontoverkehr hinzu, droht schnell die Überschuldung.

Gleichfalls kann auch ein Gemeinschaftskonto gepfändet werden, wie auf mz-web.de berichtet wird. Es ist nicht möglich, es als pfändungsfrei zu deklarieren.

Dennoch ist von einem Gemeinschaftskonto nicht abzuraten. Empfehlenswert ist aber, sich nicht ausschließlich auf ein gemeinsames Konto zu versteifen, sondern dieses zusätzlich zu führen:

  • Jeder Partner besitzt ein eigenes Girokonto
  • Gemeinsam wird ein Konto eröffnet

Das Gemeinschaftskonto dient nun der Bestreitung aller gemeinsamen Kosten. Von diesem können beispielsweise

  • Miete
  • Telefonkosten
  • Stromkosten
  • Ratenverträge

abgehen, sprich, sämtliche Kosten, die durch die gemeinsame Lebensführung anfallen. Die privaten Girokonten der Ehegatten hingegen dienen nun allen Zwecken, die nicht unmittelbar mit der Ehe in Verbindung stehen. Von den Einzelkonten sollten auch Kredite gezahlt werden. Generell ist es sinnvoll, dass Ehepartner zwar Projekte wie die Hausfinanzierung oder einen Autokauf gemeinsam bestreiten, Kleinkredite jedoch aufteilen und nicht gemeinsam für diese einstehen.

Natürlich setzt diese Aufteilung voraus, dass beide Partner monatlich einen Betrag auf das Konto überweisen und sicherstellen, dass alle Kosten von ihm abgehen können.

 

Eine gemeinsame Unterschrift mit großen Konsequenzen?

Ein Gemeinschaftskonto ist sinnvoll - jedoch nicht allein

Ehepartner sollten durchaus ein Gemeinschaftskonto eröffnen, sich aber nicht allein auf dieses versteifen. Die Gelder aufzuteilen und vom gemeinsamen Konto nur die gemeinsamen Ausgaben zu bestreiten, ist sinnvoll. Alle anderen Posten sollten personenbezogen bleiben und von persönlichen Girokonten abgehen. Selbst im zwischenmenschlichen Bereich ist diese Vorgehensweise praktisch. Denn wie soll der Partner mit einem Geschenk überrascht werden, wenn er ohnehin die Abbuchung auf dem Gemeinschaftskonto sieht?

Zudem ist es ratsam, den Dispo bei einem Gemeinschaftskonto stark zu beschränken. Durch die gemeinsame Haftung kann es im Falle einer Trennung schnell brenzlig werden und die ohnehin eingeschränkten Finanzen werden durch die Auflösung des Gemeinschaftskontos nochmals verringert. Ähnlich verhält es sich im Erbschaftsfall. Die Führung des Kontos erfordert eine hohe Kommunikationsbereitschaft. Ohne Absprachen geht es nicht, gerade, wenn beide Partner auf das Konto uneingeschränkt zugreifen können.

 

Bildquellen:

Abbildung 1: © jarmoluk (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

Abbildung 2: © edar (CC0-Lizenz)/ pixabay.com

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